Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen erlittener Körperverletzung bei einer Blondierung vom Frisör, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte sie Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare. Das AG Augsburg gab der Klägerin teilweise Recht (Az. 72 C 3602/16).