Die Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 22. März 2018, mit der das Reiten in einzelnen Waldgebieten des Kreises auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt wurde, ist rechtswidrig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 15 L 1007/18).
Die Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 22. März 2018, mit der das Reiten in einzelnen Waldgebieten des Kreises auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt wurde, ist rechtswidrig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 15 L 1007/18).