Das VG Bremen gab der Klage eines Beiratsmitgliedes statt, mit welcher es sich gegen den mit Mehrheitsbeschluss gefassten Ausschluss der Öffentlichkeit für eine Beiratssitzung gewendet hatte. Das Beiratsmitglied hatte geltend gemacht, hierdurch in seinem Recht auf freie Mandatsausübung beeinträchtigt zu sein (Az. 1 K 3698/16).