Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8. November 2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet.

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8. November 2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet.