Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen, mit dem die beabsichtigte Besetzung der Präsidentenstelle des LSG Nordrhein-Westfalen mit dem ausgewählten Bewerber (Besoldungsgruppe B 7) vorläufig untersagt worden war (Az. 1 B 612/18).