Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig, da der Beschluss nicht vollständig von der Entscheidungskompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 11169/17.OVG, 1 A 11170/17.OVG).