Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht deshalb die Einstellung versagen, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigt (Az. 6 A 2272/18).