Die Apothekenbetriebserlaubnis sei lt. VG Aachen zurecht widerrufen worden, da hinreichende Tatsachen – Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten, Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden – vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten (Az. 7 K 5905/17).