Das SG Berlin entschied, dass eine Klägerin ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, da der Wert der Klage um die Kosten von Zündstrom für eine Gastherme derart gering und die Klage derart einfach zu begründen ist, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist (Az. S 179 AS 12363/17).