Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Elternbeiratsvorsitzenden durfte nicht gekündigt werden. Das AG München stellte in einer Eilentscheidung fest, dass – befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – der Kinderbetreuungsvertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht (Az. 243 C 14364/18).