Ein Winzerbetrieb hatte eine Fördermaßnahme nicht im maßgeblichen Pflanzjahr 2016 fertig gestellt. Ein Teil der Fläche war entgegen seiner Meldung zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bepflanzt gewesen. Das VG Koblenz entschied, dass daher die beantragte Beihilfe abzulehnen war (Az. 5 K 1370/17)
Ein Winzerbetrieb hatte eine Fördermaßnahme nicht im maßgeblichen Pflanzjahr 2016 fertig gestellt. Ein Teil der Fläche war entgegen seiner Meldung zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bepflanzt gewesen. Das VG Koblenz entschied, dass daher die beantragte Beihilfe abzulehnen war (Az. 5 K 1370/17)