Das BVerwG entschied, dass sich ein Beamter über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren erkundigen und Mängel rügen muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren (Az. 2 C 19.17 u. a.).