Das LG Braunschweig hat die Betreiberin eines sog. Marktplatzes im Internet und die dazugehörige technische Servicegesellschaft zur Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware verurteilt. Die Auskunftsverpflichtung umfasst u. a. auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware (Az. 22 O 1330/17).