Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 5 R 256/16).