Das OLG Hamm hat im sog. „Dachdeckerunfall“ entschieden und das erstinstanzliche Urteil des LG Siegen dem Grunde sowie der Höhe nach teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt, dem Handwerker Schmerzensgeld, bislang entstandene materielle Schäden, einen Verdienstausfallschaden sowie einen Haushaltsführungsschaden zu zahlen. Bei der Bemessung dieser Schadensbeträge hat das OLG eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und ein 50 %-iges Mitverschulden des Klägers angenommen (Az. 7 U 12/17).