Das FG Münster hat entschieden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können (Az. 7 K 783/17).
Das FG Münster hat entschieden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können (Az. 7 K 783/17).