Das AG München entschied, dass der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung den Vermieter berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen (Az. 424 C 13271/17).
Das AG München entschied, dass der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung den Vermieter berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen (Az. 424 C 13271/17).