Laut der Bundesregierung dürfen Internetseiten, die Angebote von Zahlungsdienstleistern vergleichen, bei der Ergebnispräsentation keinen Unterschied machen, ob ein Zahlungskontenangebot von einem ihrer Vertragspartner oder von einem anderen Anbieter kommt. Dies sehe die Vergleichswebsiteverordnung (VglWebV) vor, die als Referentenentwurf vorliege und im zweiten Quartal des Jahres 2018 in Kraft treten solle. Das berichtet der Deutsche Bundestag.