Das BMF legt fest, dass das Urteil II R 44/15 des BMF über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten (Az. 3 – S-381.2b/14).