Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 14.17).
Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 14.17).