Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Die BRAK teilt mit, dass dies der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden hat (Az. AnwZ (Brfg) 23/18).