Der gegen die BRAK gerichtete Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, hatte – nachdem bereits der Anwaltsgerichtshof seine Klage abwies – lt. BRAK auch vor dem BGH keinen Erfolg (Az. AnwZ (Brfg) 5/18).