Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob die unterschiedliche Grundsteuerbelastung in Ost- und Westberlin gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, zumal auch nicht auf die gleichen Wertverhältnisse 1935/1964 abgestellt wird. Das Verfahren war durch Beschluss vom 22.10.2014 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 11/14 ausgesetzt (Az. II R 16/13).