Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von der Klägerin im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine überbetriebliche Versorgungskasse vorgenommenen Zahlungen für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind (Az. I R 89/15).