Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, die wahrheitswidrig bescheinigt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuchs“ durchgeführt worden seien, eine Bindungswirkung entfaltet, wenn es an einem solchen Gebot der Gemeinde mangelt (Az. IX R 27/17).