Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gem. § 2 DGL-VO SH zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung. Dies entschied der BFH (Az. V R 55/16).