Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen sich der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten lässt, da diese Verkäufe den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag nicht mehr repräsentieren (Az. VI R 8/16).