Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln – auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. So entschied der BFH (Az. II B 122/17).