Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Organisator einer privaten Feier mit zeitlich begrenztem Auftritt eines Künstlers ein Veranstalter und die „Zurverfügungstellung des Künstlers“ als eine für die Leistung des Veranstalters unerlässliche Tätigkeit anzusehen ist (Az. V R 25/17).