Der BFH hat sich u. a. mit der Frage beschäftigt, ob bei mittelbarer Überlassung von Räumlichkeiten der Klägerin über eine Schwesterpersonengesellschaft an eine GmbH eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Schwesterpersonengesellschaft und/oder zwischen der Klägerin und der GmbH vorliegt (Az. IV R 5/15).