Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG eine Ermessensnorm darstellt, die es den Familienkassen aufgibt, bei der Entscheidung über Aufhebungen oder Änderungen von Kindergeldfestsetzungen ein Ermessen auszuüben oder lässt § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich eine gebundene Entscheidung zu, die die Familienkassen bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zu einer Aufhebung oder Änderung von Kindergeldfestsetzungen verpflichtet (Az. III R 14/17).