Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob das von einem stillen Gesellschafter neben seiner Einlage in das Vermögen der GmbH gezahlte Aufgeld laufenden Gewinn der GmbH & atypisch Still darstellt, wenn es in einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage verbucht wird und an einer Verlustverrechnung nicht teilnimmt und ob ein bejahendenfalls ein Widerstreit i. S. von § 174 Abs. 1 AO vorliegt, wenn die GmbH das Agio zum Rückkauf eigener Anteile verwendet und der veräußernde Gesellschafter diesbezüglich einen Gewinn nach § 17 EStG versteuert hat (Az. IV R 38/15).