Der BFH hatte zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Stpfl. einen Gebrauchtwagen nutzt, der typischerweise bei der Anschaffung schon deutlich unter dem Listenpreis erworben wurde, eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG nötig und möglich ist, aufgrund derer eine Beschränkung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten im Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat, weil die Typisierung durch die 1 %-Regelung zu zwingend falschen Ergebnissen führt (Az. X R 28/15).