Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann in den Betriebsrat gewählt werden und ist nicht etwa zwingend ein leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl vor dem Arbeitsgericht ist erfolglos. Dies hat das ArbG Neumünster entschieden (Az. 3 BV 3a/18).