Das FG Münster entschied, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte – d. h. Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden kann (Az. 1 K 42/18).