Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung, sondern auch für die davorliegenden Geschäftsjahre. Auf die Entscheidung des BGH weist die WPK hin.