Ein bestreikter Arbeitgeber ist lt. BAG grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten (Az. 1 AZR 287/17).
Ein bestreikter Arbeitgeber ist lt. BAG grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten (Az. 1 AZR 287/17).